Ein ungewöhnlicher Schmetterling verleiht dem Bundesgericht Flügel

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Am 8. September 2022 hatte das Bundesgericht im Fall 4A_158/2022 über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „Butterfly“ im Zusammenhang mit Taschen, Koffern und anderen Dokumententaschen (Klasse 18), Bekleidungsstücken und Schuhen (Klasse 25) und Spielzeug (Klasse 28) zu entscheiden.


Der beschreibende Charakter der Marke


Es sei daran erinnert, dass nach Art. 2 lit. a MSchG Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Schutz ausgeschlossen sind. Dazu gehören insbesondere Zeichen, die in dem Sinne als beschreibend gelten, dass potenzielle Käufer sie direkt mit den Eigenschaften oder Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht wird, in Verbindung bringen können.


Nach Meinung vieler Praktiker verfolgt das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, dessen Qualität im Übrigen ziemlich weitgehend gelobt werden kann, in diesem Bereich eine restriktive Praxis, die manchmal zu zumindest kritikwürdigen Ergebnissen führt.


Nehmen wir als Beispiel die Klasse 9, die sich insbesondere auf Software und andere Datenträger bezieht. Ein Anmelder, dessen Marke sich potenziell auf den Inhalt des Datenträgers bezieht, wird sein Zeichen häufig als beschreibend qualifiziert. Mit anderen Worten, nach dieser Praxis wäre jede Marke vom Schutz ausgeschlossen, die von den Käufern der Datenträger so verstanden werden kann, dass sie sich auf den Inhalt des Datenträgers bezieht.


Meiner Meinung nach sollte nur das Zeichen als beschreibend angesehen werden, das so verstanden werden kann, dass es einen solchen beschreibenden Charakter in Bezug auf die in der Eintragung genannten Waren oder Dienstleistungen der Klasse hat, in der der Schutz beansprucht wird.


Mit anderen Worten, wenn man das Beispiel der Klasse 9 aufgreift, würde die Frage lauten, ob der Begriff in den Augen der Käufer die Software oder den Datenträger selbst beschreibt und nicht den Inhalt, der darin enthalten ist, der sehr unterschiedlich sein kann. Es erübrigt sich zu erwähnen, dass die Antwort oftmals eine ganz andere ist.


II. Das Butterfly-Urteil


Das Bundesverwaltungsgericht war großzügiger und hatte die Eintragung bereits relativiert, indem es die Eintragung in größerem Umfang zuließ, sie aber dennoch für die eingangs genannten Waren ablehnte.


Der Antragsteller konnte also nur noch auf einen liberaleren Ansatz des Bundesgerichts hoffen. Der Fall muss natürlich noch bestätigt werden, aber die Kläger können hoffen, dass das Bundesgericht eine Tür zu einer neuen Praxis geöffnet hat.


Der Oberste Gerichtshof war nämlich der Ansicht, dass der Begriff „Butterfly“, der von einem Großteil der Schweizer Öffentlichkeit allgemein als „Schmetterling“ verstanden und als Symbol für Freiheit und Freude interpretiert wird, seit vielen Jahren in der Textilindustrie regelmäßig als Motiv verwendet wird.


Im Gegensatz zu Begriffen wie „GOLD BAND“, die vom rauchenden Publikum leicht so verstanden werden, dass sie sich bei Tabakprodukten auf den kleinen goldenen Streifen beziehen, der traditionell zum Öffnen der Verpackung verwendet wird, ist der Begriff „Butterfly“ nicht so suggestiv und wird in den Köpfen der Öffentlichkeit nicht direkt mit einer bestimmten Vorstellung in Verbindung mit Taschen oder Kleidung (geschweige denn Spielzeug) assoziiert.


Wie das Bundesgericht betonte, würde eine andere Entscheidung bedeuten, dass jeder Begriff, der auf eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Muster hindeutet, von der Eintragung für diese Waren ausgeschlossen werden müsste, was nicht der Fall sein sollte:


[…] ist zunächst festzuhalten, dass es selbstredent nicht angeht, jedes Wortzeichen, das auf eine bestimmte denkbare, mögliche Form oder ein bestimmtes denkbares, mögliches Motiv für Gepäck, Kleider, Schuhe oder Spielzeug Bezug nimmt, wegen beschreibenden Charakters vom Markenschutz auszunehmen. Andernfalls wären für diese Waren nur noch Begriffe als Marken schützbar, die sich nicht gegenständlich darstellen. Dies ginge zu weit, […].


Somit ist nur das als beschreibend anzusehen und auszuschließen, was in Bezug auf die fragliche Warengruppe, für die der Schutz beansprucht wird, einen solchen Charakter hat. Dies ist bei dem Begriff „Butterfly“ offensichtlich nicht der Fall, da es so viele mögliche Alternativen gibt. Der Schutz kann sich hier nicht auf das grafische Motiv, das einen Schmetterling darstellt, erstrecken.


III. Abschließende Bemerkungen


Der vom Bundesgericht in diesem Fall befürwortete Ansatz kann begrüßt werden.


Das Bundesgericht scheint die Kirche wieder in die Mitte des Dorfes zu stellen und sich für eine restriktive Herangehensweise an den Begriff des beschreibenden Charakters zu entscheiden. Könnte dieses Urteil dahingehend interpretiert werden, dass ein solcher Charakter nur einem Begriff zukommt, der in Bezug auf die Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz beansprucht wird, als solcher angesehen werden kann? Ein Begriff, der vom Publikum verstanden und im Zusammenhang mit diesen Waren ganz allgemein und gegebenenfalls für Waren aus verschiedenen Klassen verwendet werden kann, wäre demnach nicht mehr beschreibend, sondern nur dann, wenn er in Bezug auf die betreffende Waren- oder Dienstleistungskategorie beschreibend ist.


Dieser Ansatz scheint mir korrekt zu sein. Es bleibt abzuwarten, ob es sich hierbei um einen Einzelfall handelt und ob das Institut dies künftig in seiner Praxis berücksichtigen wird, was zu hoffen ist, da diese Praxis so gesund erscheint und das reibungslose Funktionieren des Wettbewerbs nicht beeinträchtigt. Fall wird weiterverfolgt.

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