Die Energieplanung: Neue öffentlich-rechtliche Herausforderungen für die Kantone, neue privatrechtliche Lösungen?

planification-energetique

Am 15. Juni hat sich der Bundesrat für den indirekten Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative ausgesprochen. Dieser Text der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats enthält die wichtigsten Elemente der Initiative, angefangen mit dem Ziel, dass die Schweiz bis 2050 netto null Treibhausgase ausstoßen soll.


Die Frage nach der Energiestrategie 2050 stellt sich bereits seit mehreren Jahren.


Das Energiegesetz wurde am 1. Januar 2018 revidiert. In diesem Zusammenhang haben viele Kantone bereits ihre kantonalen Gesetze überarbeitet, um neue Maßnahmen im Energiebereich einzuführen, insbesondere in Bezug auf die Gebäudesanierung.


So wurde auch das Bundesgesetz über die Raumplanung ergänzt, um die durch das revidierte Energiegesetz eingeführten Neuerungen zu integrieren. Diese Änderung bestand in der Hinzufügung eines neuen Artikels 8b RPG, der die Kantone verpflichtet, die Nutzung erneuerbarer Energien in ihre Richtplanung aufzunehmen. Dieser neue Artikel betrifft vor allem große Anlagen, die in der kantonalen und kommunalen Richtplanung berücksichtigt werden müssen.


Es sei daran erinnert, dass nach Art. 89 Abs. 4 BV in erster Linie die Kantone für Massnahmen betreffend den Energieverbrauch von Gebäuden zuständig sind.


In den brennenden Aktualitäten zu diesem Thema ist beispielsweise auf die Maßnahmen hinzuweisen, die der Kanton Genf ergriffen hat, um die Renovierung des Gebäudebestands durch die Verabschiedung einer neuen Ausführungsverordnung zum Energiegesetz zu beschleunigen. In der Abstimmung vom 13. Februar 2022 hatte die Genfer Bevölkerung auch die Energiewende des Kantons befürwortet, indem sie den Ausbau der strukturierenden Wärmenetze bestätigte. Gestern reichte die Genfer ASLOCA eine neue Initiative ein, die zum Ziel hat, einen sogenannten „Konjunkturbonus für Renovierungen“ aus den Gewinnen der SNB zu speisen und diesen Fonds für die Renovierung von Gebäuden ohne Mieterhöhungen zu verwenden.


Bereits im Kanton Waadt müssen Neubauten mindestens 30 % ihres Warmwasserbedarfs mit erneuerbarer Energie decken (Art, 28a LVLEne). Im Kanton Freiburg müssen Neubauten ebenfalls zu 30 % mit erneuerbaren Energien für Heizung, Warmwasser und Strom versorgt werden (Art. 11 EnG und Art. 13a EnG).


Die Frage, die sich nun stellt, ist, ob es möglich ist, neue Instrumente aus dem Privatrecht zu finden, die es den öffentlichen Körperschaften ermöglichen, diese Ziele umzusetzen, und Privatpersonen, diese Energieplanung in ihre Projekte einzubeziehen.


So entstand die Idee von „Planungsverträgen“, die eine Konvergenz zwischen raumplanerischen Interessen und Interessen der Energieversorgung ermöglichen sollen. So ist es möglich, Bestimmungen über die Verfügbarkeit von Bauland vorzusehen und gleichzeitig auch die Energieversorgung der geplanten Gebäude zu planen.


Einige Kantone haben die Energiethematik bereits in die Elemente aufgenommen, die bei der Ausarbeitung der Nutzungspläne zu berücksichtigen sind (vgl. Waadt, Art. 97 Abs. 2 LATC-VD).


Dennoch wird es nunmehr unerlässlich, neue Instrumente zu entwickeln, um diese sich überschneidenden allgemeinen Ziele umzusetzen. Ein Planungsvertrag muss sich jedoch, um gültig zu sein, an die Grundsätze des Verwaltungsrechts halten, d. h. an das Prinzip der Legalität, des öffentlichen Interesses, der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit.


Grundsätzlich stellt sich die Frage, wenn ein Eigentümer sich verpflichtet, ein Projekt zu entwickeln, zu bauen und dabei nicht nur die Raumplanungsbestimmungen einzuhalten, sondern auch über das hinauszugehen, was das Gesetz in Bezug auf erneuerbare Energien verlangt, ob es möglich ist, ihn anders zu behandeln. Die Antwort müsste bejaht werden, da das eigentliche Prinzip der nachhaltigen Entwicklung, das in Art. 73 der Verfassung verankert ist, ein überwiegendes öffentliches Interesse darstellt. Der Planungsvertrag sollte daher zu einem Instrument werden, auf das die öffentlichen Körperschaften immer häufiger zurückgreifen werden, da er den Vorteil des Pragmatismus und der vertraglichen Effizienz hat, indem er sich die Schwerfälligkeit einer Verwaltungsentscheidung erspart.

Haben Sie Fragen zu den in diesem Artikel behandelten Themen?

Neueste Nachrichten von Wilhelm Gilliéron Avocats

Visuel LinkedIn
Mitteilungen
Wilhelm Avocats SA feiert ihr zehnjähriges Bestehen!
Visuel LinkedIn Wilhelm-2024 (1)
Daten und Datenschutz
Personalisierung von Produkten und Markenrecht: Verletzen oder nicht verletzen?
Visuel LinkedIn
Mitteilungen
Wir gratulieren unserer Anwaltspraktikantin Léa Wyssbrod herzlich zum Erhalt ihres Anwaltspatents.

À propos de l’auteur

Wilhelm-Avocat-Long