Im digitalen Zeitalter ist es unerlässlich, einen Domainnamen zu haben, der Ihrer Corporate Identity entspricht. Es gibt jedoch viele Umstände, die zu unangenehmen Überraschungen führen können. Hier ist eine Anthologie: „Ich habe vergessen, meinen Domain-Namen zu erneuern, und ein Dritter hat ihn registriert„, „mein ehemaliger Mitarbeiter, von dem ich mich getrennt habe, hat meinen Domain-Namen gehalten und will ihn nicht zurückgeben„, „ich hatte nicht aufgepasst, aber der Name ist bereits im Besitz eines Dritten„. Die Frage ist nur: Wie kann ich es zurückbekommen?
Logischerweise ist der erste Schritt, den Halter zu kontaktieren, um zu versuchen, den Fall gütlich zu regeln. Wenn der Halter bekannt ist, ist das Verfahren möglich, aber das garantiert keinen Erfolg. Ist der Inhaber nicht bekannt, wird es komplizierter, da die Registrierungsstellen in ihren online abrufbaren WHOIS-Datenbanken aus Datenschutzgründen die Identität des Domaininhabers nicht mehr preisgeben. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass der Wunsch, in Gespräche zur Erlangung eines Domainnamens einzutreten, ein ausreichender Grund ist, um solche Daten zu erhalten. Meiner Erfahrung nach weigern sich die Registrierungsstellen, eine solche Identität offenzulegen und, was noch schlimmer ist, ihre Kunden zu kontaktieren, um sie dazu zu bringen, diesem Kontakt zuzustimmen. Das Einzige, was offen bleibt, ist eine Klage, obwohl nachweislich und zugegebenermaßen überhaupt kein Verstoß vorliegt, eine gelinde gesagt absurde Situation…
Wenn die Aneignung des Domain-Namens bösgläubig erfolgt ist, müssen Sie glücklicherweise nicht vor einem Zivilgericht klagen. Für solche Cybersquatting-Fälle gibt es Online-Verfahren, die meist von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet werden. Eine solche Bösgläubigkeit liegt z. B. vor, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter oder eine Entwicklungsagentur sich weigert, den Domainnamen an Sie zurückzugeben, oder wenn ein Dritter ihn registriert hat, um Ihr Geschäft zu behindern.
Als erstes sollten Sie sich fragen, unter welcher Endung der Domainname, den Sie zurückgewinnen wollen, registriert ist:
Wenn es sich um eine „.com“ handelt, müssen Sie nach der „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ vorgehen, unter Juristen besser bekannt als „UDRP„. Dazu müssen Sie allerdings Inhaber einer gültig eingetragenen Marke sein, d.h. ein einfacher Geschäftsname reicht nicht aus. Die Marke, die Sie beanspruchen, muss jedoch keine Schweizer Marke sein. Um den Domain-Namen, an dem Sie interessiert sind, zurückzuerhalten, müssen Sie sich vergewissern, dass der Inhaber des betreffenden Domain-Namens kein berechtigtes Interesse daran hat, diesen Namen zu halten, wobei ein solches Interesse natürlich jede Bösgläubigkeit ausschließt. Dies kann z. B. bei einem Distributor oder Reseller der Fall sein, was den Nachweis einer Cybersquatting-Handlung erschwert.
Handelt es sich bei dem Domain-Namen, den Sie zurückgewinnen wollen, um einen „.ch“-Namen, müssen Sie im Rahmen des „.ch„-Streitbeilegungsverfahrens tätig werden. Auch dieses Verfahren wird von der WIPO verwaltet und ist, wie das erste, vollständig online. Dieses „.ch„-Verfahren hat zwei wichtige Unterschiede zur UDRP: Erstens verlangt es, dass die Parteien an einer Schlichtungssitzung teilnehmen, die in Form einer Telefonkonferenz von maximal einer Stunde Dauer stattfindet. Zweitens stützt sie sich nicht auf autonome Kriterien wie die UDRP, sondern erfordert die Anwendung des schweizerischen materiellen Rechts. Diese Anwendung des schweizerischen materiellen Rechts macht die Anforderungen an eine Begründung zwar etwas komplexer, ermöglicht es aber, sich nicht nur auf eine Marke, sondern auch auf einen Handelsnamen, eine Bezeichnung oder eine Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu berufen. Das rechtliche Arsenal, auf das man sich berufen kann, ist daher breit.
Das Hauptinteresse dieser alternativen Verfahren, die es für viele geografische Endungen gibt (eine Liste finden Sie hier), liegt in zwei Punkten: erstens in den Kosten, da ein UDRP-Verfahren USD 1.500 und ein „.ch„-Verfahren CHF 2.300 kostet; zweitens in der Dauer, da sie es Ihnen ermöglichen, einen Domain-Namen innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung wiederzuerlangen.
Im Vergleich zu einem staatlichen Verfahren vor einem Zivilgericht liegen die Vorteile auf der Hand. Wenn Sie jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verfahren nicht erfüllen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als den Rechtsweg vor einem Zivilgericht zu beschreiten.
Unnötig zu sagen, dass dieser Weg aus mehreren Gründen der am wenigsten wünschenswerte ist:
In erster Linie wird es Sie mindestens CHF 10.000 kosten, nachdem Sie den Vorschuss und Ihre Anwaltskosten bezahlt haben.
Dann kann ein solches Verfahren 2-3 Jahre dauern, bis Sie Ihren Domain-Namen zurückerhalten, eine beträchtliche und unerträgliche Zeitspanne für den, der online auftreten will. Natürlich ist es in manchen Fällen möglich, die Übertragung des Domain-Namens im Wege einer einstweiligen Verfügung zu erwirken, aber auch in diesem Fall müssen Sie mindestens 6 Monate warten, bevor Sie eine solche Übertragung erhalten.
Und schliesslich, wenn die Übertragung eines Domain-Namens in „.ch“ ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, ist die Übertragung eines Domain-Namens unter einer anderen Endung komplizierter, da sie erfordern kann, dass der Entscheid zu Ihren Gunsten im Ausland vollstreckt wird, was mit Kosten, Langsamkeit, um nicht zu sagen mit Ungewissheit über die endgültige Ausführung verbunden ist.
Die Einleitung eines Statusverfahrens zur Wiederherstellung eines Domainnamens gleicht daher einem Hindernislauf.
Am Ende unterstreichen diese wenigen Bemerkungen einen Punkt: Achten Sie darauf, Ihren Domainnamen auf Ihren Namen zu registrieren und die Kontrolle über seine Verwaltung zu behalten. Jede Delegation in dieser Hinsicht kann schwerwiegende Folgen haben, die leicht vermieden werden können.
Haben Sie Fragen zu den in diesem Artikel behandelten Themen?
Unsere Anwälte lieben und verstehen das Wirtschaftsrecht, sowohl in der Schweiz als auch international. Sie sind sehr ansprechbar und tragen die Angelegenheiten ihrer Mandanten, um die beste rechtliche und praktische Lösung zu finden. Sie verfügen über langjährige internationale Erfahrung im Wirtschaftsrecht. Sie sprechen mehrere Fremdsprachen fließend und haben Korrespondenten in der ganzen Welt.
Avenue de Rumine 13
Postfach
CH – 1001 Lausanne
+41 21 711 71 00
info@wg-avocats.ch
©2024 Wilhelm Rechtsanwälte AG – Datenschutzerklärung – Realisierung Mediago