Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) war, ist und wird auch weiterhin Gegenstand vieler Debatten sein.
Für Schweizer Unternehmen stellt sich die Frage, inwieweit diese Regelung für sie gilt. Zwar haben viele das Schreckgespenst kolossaler Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Verordnung aufgeworfen, aber es ist immer noch notwendig, dass sie auf sie anwendbar ist, was in Wirklichkeit bei weitem nicht so systematisch ist, wie einige versucht haben, den Anschein zu erwecken.
Ohne auf die Einzelheiten des Textes der Verordnung selbst einzugehen, bestimmt sich ihre mögliche Anwendung auf Gesellschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben, nach Artikel 3, dessen Absatz 2 insbesondere folgendes vorsieht:
« Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht : (a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist ; (b) das Verhalten betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist. »
Es ist vor allem Buchstabe (a), der hier unsere Aufmerksamkeit auf sich ziehen wird. Gemäss dieser Bestimmung scheint ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz somit der DSGVO zu unterliegen, soweit es die Daten natürlicher Personen auf dem Gebiet der Union im Zusammenhang mit einem für diese Personen bestimmten Angebot von Waren oder Dienstleistungen verarbeitet.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hatte Gelegenheit, sich zu der Auslegung zu äußern, die dieser Bestimmung im Zusammenhang mit den am 12. November 2019 in ihrer neuesten Fassung angenommenen Leitlinien 3/2018 zuteil werden sollte. Was sollte beibehalten werden?
Eine Unterscheidung wird danach getroffen, ob das Unternehmen eine Online-Aktivität hat oder nicht:
Wenn die Schweizer Firma nur offline (d.h. ohne Nutzung des E-Commerce) tätig ist und ihre Aktivitäten nur in der Schweiz angeboten werden, sollte die Anwendung der DSGVO nicht in Betracht gezogen werden. In diesem Zusammenhang sind zwei Punkte zu beachten:
Für viele Schweizer Unternehmen stellt sich daher die Frage der Anwendung der DSGVO vor allem über eine mögliche Website und die anschliessenden Online-Transaktionen, eventuell über die Bereitstellung eines Online-Dienstes.
Entscheidend ist dann, ob das Unternehmen zum Zeitpunkt der Verarbeitung die « betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen » anbietet.
In diesem Zusammenhang reicht die bloße Tatsache, dass eine Internetseite überall auf der Welt zugänglich ist, nicht aus, um als „Angebot“ zu gelten. Daher ist eine bestimmte Zielgruppenansprache von Personen auf dem Gebiet der Union erforderlich, die ein absichtliches Vorgehen seitens des Unternehmens widerspiegelt.
Ob es ein „Targeting“ gibt, wird auf der Grundlage verschiedener Kriterien beurteilt, insbesondere der Art und Weise, wie die Website konfiguriert, präsentiert und durch verschiedene Marketingkampagnen (online oder offline) beworben wird. Zu den zu berücksichtigenden Kriterien gehören die folgenden:
Wenn ein Schweizer Unternehmen, das nur in der Schweiz ausserhalb des Internets tätig ist, wenig zu befürchten hat, muss ein Unternehmen, das seine Dienstleistungen auch im Internet bewerben will, mit der Art und Weise, wie es seine Website gestaltet und seine Marketingkampagnen durchführt, vorsichtig sein.
Die Anwendung der DSGVO hat natürlich viele Konsequenzen für das Unternehmen, die Gegenstand von Entwicklungen in späteren Posten sein werden.
Dazu gehört die Verpflichtung, einen Vertreter innerhalb der Europäischen Union zu ernennen (Art. 27 DSGVO), idealerweise in einem der Länder, deren Staatsangehörige im Visier sind, ein Punkt, der zu oft aus Vereinfachungsgründen ignoriert oder vernachlässigt wird. Es versteht sich von selbst, dass dieser Punkt nicht der erfreulichste ist, denn er setzt voraus, dass ein solcher Vertreter gefunden wird, der nur gegen Bezahlung akzeptiert, diese Rolle zu übernehmen. Andernfalls versäumt das Unternehmen eine der Verpflichtungen eines für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die Identität seines Vertreters gemäß seiner Verpflichtung zur Transparenz (Art. 13 und 14 DSGVO) mitzuteilen. Einige Unternehmen bieten diesen Service jetzt zu einem bescheidenen Preis an.
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