Quoten in Verwaltungsräten: schon bald eine normative Realität

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Die Europäische Union hat für börsennotierte Privatunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union eine Frauenquote für die Besetzung der Verwaltungsräte festgelegt. Bis Mitte 2026 müssen mindestens 40% der Sitze in nicht-geschäftsführenden Positionen an Frauen vergeben werden oder mindestens 33% der Sitze in geschäftsführenden und nicht-geschäftsführenden Positionen an Frauen vergeben werden.


Die Verhandlungsführer der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und das Europäische Parlament gaben am Dienstagabend, den 7. Juni, bekannt, dass sie sich auf einen Kompromiss geeinigt hatten, um den Frauenanteil in den Verwaltungsräten der europäischen Unternehmen durch die Einführung von Quoten zu erhöhen.


Das neue Schweizer Aktienrecht war in die gleiche Richtung gegangen, allerdings mit etwas mehr Flexibilität.


So wird der neue Artikel 734f des Schweizer Obligationenrechts (OR) in einigen Monaten vorsehen, dass der Vergütungsbericht von Gesellschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die in Artikel 727 Abs. 1 und 2 festgelegten Werte überschreiten, sofern die Vertretung jedes Geschlechts im Verwaltungsrat nicht mindestens 30 % und in der Geschäftsleitung nicht mindestens 20 % beträgt, die in Artikel 727 Abs. 1 und 2 festgelegten Werte überschreitet. 1 Ziff. 2 OR überschreiten (mindestens zwei der drei folgenden Werte: Bilanzsumme: mehr als 20 Millionen Schweizer Franken; Umsatzerlöse: mehr als 40 Millionen Schweizer Franken; Mitarbeiterzahl: 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt), müssen aufgeführt werden 1. Die Gründe, warum die Vertretung jedes Geschlechts nicht das vorgesehene Minimum erreicht und 2. Die Maßnahmen zur Förderung des am stärksten vertretenen Geschlechts.


Diese Bestimmung wird mit dem Paket des neuen Aktienrechts am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Diese Verpflichtung muss jedoch erst spätestens ab dem Geschäftsjahr erfüllt werden, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt, d.h. ab dem 1. Januar 2028 für den Verwaltungsrat und zehn Jahre, d.h. ab dem 1. Januar 2033 für die Geschäftsleitung. Die großen Schweizer Unternehmen haben diese Fristen bereits im Blick. Dieser Trend ist unserer Ansicht nach unumkehrbar.


Es ist zu beachten, dass diese Verpflichtung nicht nur für börsennotierte Schweizer Unternehmen gilt, sondern auch für nicht börsennotierte Schweizer Unternehmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen.


Im Schweizer Recht ist die Nichteinhaltung dieser Regeln nicht mit genauen Sanktionen verbunden.


Im künftigen EU-Recht müssen laut den bisher vorliegenden Pressemitteilungen „Unternehmen, die diese Ziele nicht erreichen, zur Lösung des Problems „transparente und geschlechtsneutrale Kriterien anwenden“ und „dem unterrepräsentierten Geschlecht den Vorzug geben“, wenn zwei Bewerber unterschiedlichen Geschlechts die gleichen Qualifikationen aufweisen, heißt es in der Pressemitteilung. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem ein System von Strafen für Unternehmen einführen, die sich nicht an die Regeln halten“. Es ist jedoch festzustellen, dass es sich hierbei nicht um präzise Regeln handelt, sondern um einen breiten und noch zu definierenden Rechtsrahmen, im Gegensatz zum derzeitigen Schweizer Recht.


Welche Lösung ist angesichts der obigen Ausführungen am besten geeignet? Als Befürworter von Maßnahmen zur Förderung einer stärkeren Gleichstellung der Geschlechter in den Leitungsorganen von Unternehmen und in der Exekutive sind wir der Ansicht, dass die derzeit im Schweizer Recht angebotene Lösung die ausgereifteste ist.  Sie zeichnet sich durch Klarheit, Berechenbarkeit und Flexibilität aus. Die europäische Lösung geht zwar bei der Forderung nach Parität und bei den Sanktionen etwas weiter, ist aber noch unklar und vor allem unsicher, wie sie letztendlich aussehen wird. Wir sind jedoch der Meinung, dass das Schweizer Recht mit einer weiteren Klärung rechnen muss, um im nächsten Jahrzehnt ein größerer Garant für eine vorhersehbare und wirksame Parität zu werden. Die Schweizer Lösung ist also verbesserungsfähig.  Wie der Hase in der Fabel darf sich das Schweizer Recht also nicht auf seinen Lorbeeren ausruhen, um nicht von der europäischen „Schildkröte“ überholt zu werden.

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Christophe Wilhelm

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