Die phasenweise Dekonfinierung, die wir erleben, bedeutet nicht, dass die COVID-19-Pandemie verschwunden ist. Wir sind uns alle bewusst, dass eine zweite Welle noch nicht ausgeschlossen werden kann und dass sie um jeden Preis vermieden werden muss. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Maßnahmen Arbeitgeber ergreifen können bzw. sollten und welche nicht, um ihre Mitarbeiter zu schützen, da sich einige von ihnen auf die Rückkehr an den Arbeitsplatz vorbereiten.
Neben der Pflicht eines jeden, die Pandemie einzudämmen und damit zum Schutz der Gesamtbevölkerung beizutragen, unabhängig von einem allfälligen Arbeitsverhältnis, verpflichtet Art. 328 OR die Arbeitgeber, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen, einschliesslich der Massnahmen, die nach dem Stand der Technik gegebenenfalls anwendbar sind. Wenn die Einhaltung der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen eine Selbstverständlichkeit ist, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, darüber hinauszugehen.
Sind jedoch zusätzliche Massnahmen innerhalb von Unternehmen vorgesehen, so müssen diese Massnahmen im Einklang mit den Regeln des Datenschutzgesetzes getroffen werden, das in der Schweiz durch das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) geregelt ist.
In diesem Zusammenhang hat der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte am 17. März 2020 ein Kommuniqué veröffentlicht, das besagt, dass die Verarbeitung von Daten zur Bekämpfung der Pandemie durch Privatpersonen im Einklang mit den in Artikel 4 DSG verankerten Grundsätzen erfolgen muss. In dieser Hinsicht müssen die ergriffenen Maßnahmen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels, d.h. zum Schutz der Arbeitnehmer und ganz allgemein zur Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie, notwendig erscheint.
Sobald es sich bei den erhobenen Daten um sensible Daten handelt, kann eine solche Verarbeitung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mitarbeiters rechtmäßig erfolgen. Glücklicherweise sieht Artikel 13 des Gesetzes jedoch vor, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse eine solche Verarbeitung rechtfertigt, ungeachtet der fehlenden Zustimmung des Einzelnen. Es ist nicht schwer zu argumentieren, dass ein solches Interesse zumindest vorläufig besteht, und zwar vermutlich solange, bis die Pandemie nicht dauerhaft unter Kontrolle ist.
In dieser Hinsicht scheinen die folgenden Punkte zulässig und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar zu sein:
Dagegen sind die folgenden Massnahmen unserer Meinung nach nicht zulässig:
In jedem Fall wird sichergestellt, dass die Erhebung dieser Daten von den technischen und organisatorischen Maßnahmen begleitet wird, d.h. von Sicherheitsmaßnahmen, die erforderlich sind, um den Zugang für jedermann zu verhindern.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Europäische Datenschutzausschuss für die der DSGVO unterstehenden Einrichtungen am 16. März 2020 eine Erklärung abgegeben hat, in der er daran erinnert, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zulässig erscheint, wenn Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit dies erfordern; im Übrigen hat der Ausschuss auf die in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Gesetze und die von den verschiedenen Behörden zu diesem Thema veröffentlichten Richtlinien verwiesen (siehe beispielsweise für Frankreich die von der CNIL am 7. Mai 2020 aktualisierte Erinnerung sowie eine nach Ländern geordnete Übersicht über diese Richtlinien).
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