Arbeitsrecht

Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen

Seit dem 1. Juli 2020 und der Novellierung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann müssen Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten eine interne Lohngleichheitsanalyse durchführen und haben dafür ein Jahr Zeit. Ich bin nicht sicher, ob sich alle betroffenen Arbeitgeber dieser neuen Verpflichtung bewusst sind!


Am 1. Juli 2020 ist eine Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GiG) in Kraft getreten. Diese Änderung ging Hand in Hand mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse. Diese Änderung scheint fast unbemerkt geblieben zu sein, obwohl sie sich auf Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten auswirkt.


Tatsächlich wurden die neuen Artikel 13a bis 13i am 1. Juli 2020 in das GiG aufgenommen. Diese Artikel erlegen „Arbeitgebern, die zu Beginn eines Jahres mindestens 100 Beschäftigte haben“ die Verpflichtung auf, für das gleiche Jahr „eine interne Analyse der Lohngleichheit“ durchzuführen. Auszubildende werden nicht zu dieser Belegschaft gezählt.


Diese Analyse muss alle 4 Jahre wiederholt werden, es sei denn, die Analyse zeigt, dass die Lohngleichheit respektiert wird oder die Zahl der Arbeitnehmer unter 100 sinkt; in diesem Fall muss die Analyse wiederholt werden, wenn die Zahl 100 wieder erreicht ist.


In bestimmten Fällen, die in Artikel 13b aufgeführt sind, ist das Unternehmen von der Durchführung dieser Analyse ausgenommen.


Die Analyse muss nach wissenschaftlichen und gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden, und der Bund hat auf seiner Website kostenlos eine Analysemethode eingerichtet. Dies ist die „Logib“-Methode oder das „Logib“-Werkzeug (https://www.ebg.admin.ch/ebg/fr/home/prestations/logib.html).


Sobald die Analyse durchgeführt wurde, muss der Arbeitgeber sie von einem unabhängigen Dritten überprüfen lassen, entweder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Organisation im Sinne von Artikel 7 GiG oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes vom 17. Dezember 1993.


Wenn die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt wird, muss diese innerhalb eines Jahres nach der Analyse durch den Arbeitgeber einen Bericht erstellen.


Noch wichtiger ist, dass der Arbeitgeber nach Durchführung der Analyse die Arbeitnehmer spätestens ein Jahr nach deren Überprüfung schriftlich über das Ergebnis der Analyse informieren muss.


Ist der Arbeitgeber börsenkotiert, ist das Ergebnis der Analyse in den Anhang des Jahresberichts aufzunehmen (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 4 OR).


Arbeitgeber im öffentlichen Dienst müssen die detaillierten Ergebnisse der Analyse und Prüfung veröffentlichen.


Daher müssen die ersten Analysen von den Arbeitgebern bis spätestens 30. Juni 2021 durchgeführt werden.


Eine der Besonderheiten der den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtung besteht darin, dass das Gesetz keine Sanktionen vorsieht, wenn der Arbeitgeber die Analyse nicht durchführt, aber auch, wenn die Analyse Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen aufzeigt.


Es ist jedoch möglich, dass es indirekte Sanktionen geben kann, durch Klagen von Mitarbeitern, die sich als Opfer von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betrachten.


Eine weitere Besonderheit ist, dass die Verordnung zur Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse bis zum 30. Juni 2032 gilt, d.h. sie ist auf 12 Jahre befristet.


Obwohl das GiG keine direkten Sanktionen vorsieht, wird Arbeitgebern, die mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, natürlich empfohlen, die Analyse bis zum 30. Juni 2021 durchzuführen und die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen, wenn die Analyse Lohnunterschiede aufzeigt.

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Sandra Gerber

Rechtsanwältin