Gleichzeitig mit der Einführung des Vaterschaftsurlaubs und der Einführung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflege von Angehörigen wird 2021 auch ein neuer Artikel 47a BVG eingeführt, der den Schutz von Arbeitnehmern, die kurz vor der Pensionierung stehen, stärken soll.
Seit dem 1. Januar 2021 und der Einführung des neuen Artikels 47a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann sich ein pensionsnaher Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag aufgelöst wird, für die Weiterführung seiner BVG-Versicherung entscheiden.
Art. 47a BVG (SR 831.40) sieht vor: „Ein Versicherter, der nach Vollendung des 58. Altersjahres infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann seine Versicherung nach Art. 47 weiterführen oder verlangen, dass seine Versicherung im gleichen Umfang wie bisher bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung nach den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels weitergeführt wird“.
So kann ein entlassener Arbeitnehmer, der 58 Jahre oder älter ist, nun entscheiden, ob er seine berufliche Vorsorge oder nur seine Altersvorsorge beibehalten möchte. Er kann auch den Todesfall- und Invaliditätsvorsorgeplan pflegen.
Diese Möglichkeit kann ab dem Alter von 55 Jahren angeboten werden, wenn die Pensionskasse dies in ihrem Reglement vorsieht.
Entscheidet sich der entlassene Arbeitnehmer für eine Weiterversicherung, kann er seine Altersrente durch Beitragszahlung erhöhen.
Die Austrittsleistung verbleibt bei der Pensionskasse, auch wenn der entlassene Mitarbeiter seine Altersleistungen nicht mehr erhöht.
Er kann auch einer neuen Pensionskasse beitreten.
In diesem Fall muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue Einrichtung bezahlen, „soweit sie zum Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann“.
Entscheidet sich der entlassene Arbeitnehmer für eine Weiterversicherung, so hat er „die gleichen Rechte wie diejenigen, die aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei demselben Kollektiv versichert sind, insbesondere in Bezug auf die Verzinsung, den Umwandlungssatz und die Zahlungen des letzten Arbeitgebers oder eines Dritten“.
Es ist jedoch zu beachten, dass „wenn die Fortführung der Versicherung länger als zwei Jahre gedauert hat, die Leistungen in Form einer Rente gezahlt werden“. Mit anderen Worten: Das Rentenkapital wird in eine Altersrente umgewandelt.
Zudem ist ein „Vorbezug oder eine Verpfändung der Austrittsleistung für den Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf nicht mehr möglich“.
Zu beachten ist auch, dass der entlassene Arbeitnehmer, der sich für die Aufrechterhaltung seiner Versicherung entscheidet, nicht nur den „Arbeitnehmeranteil“, sondern auch den „Arbeitgeberanteil“ (der bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses von letzterem gezahlt wird) zahlen muss. Dies kann also ein erheblicher Betrag sein, wenn das Einkommen der Person normalerweise einen Rückgang erleidet.
Die Möglichkeit, die BVG-Versicherung aufrechtzuerhalten, bietet zwar durchaus Vorteile (Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes im Todes- oder Invaliditätsfall, Aufrechterhaltung des Sparens auf dem Vorsorgeguthaben usw.), doch muss der Entscheid, diese Versicherung aufrechtzuerhalten, gut überlegt und vorausschauend getroffen werden, da sie mit Kosten verbunden ist, und wir raten Ihnen, sich vorgängig von Sparspezialisten beraten zu lassen und sich bei der Pensionskasse zu erkundigen, ob Sie Ihre Einrichtung wechseln wollen.
Haben Sie Fragen zu den in diesem Artikel behandelten Themen?
Unsere Anwälte lieben und verstehen das Wirtschaftsrecht, sowohl in der Schweiz als auch international. Sie sind sehr ansprechbar und tragen die Angelegenheiten ihrer Mandanten, um die beste rechtliche und praktische Lösung zu finden. Sie verfügen über langjährige internationale Erfahrung im Wirtschaftsrecht. Sie sprechen mehrere Fremdsprachen fließend und haben Korrespondenten in der ganzen Welt.
Avenue de Rumine 13
Postfach
CH – 1001 Lausanne
+41 21 711 71 00
info@wg-avocats.ch
©2024 Wilhelm Rechtsanwälte AG – Datenschutzerklärung – Realisierung Mediago