Dividenden können grob in die folgenden Kategorien eingeteilt werden: ordentliche Dividenden, außerordentliche Dividenden, Zwischendividenden und Dividendenvorschüsse.
Die folgenden Grundregeln müssen in jedem Fall beachtet werden:
Wie oben definiert, sind außerordentliche Dividenden nach Schweizer Gesellschaftsrecht zulässig, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Aus rein rechtlicher Sicht sind Zwischendividenden nach Schweizer Gesellschaftsrecht nicht zulässig. Der Grund für diese Regel ist, dass Dividenden nur auf der Grundlage der Schlussbilanz des vergangenen Geschäftsjahres beschlossen werden können, die einen ausschüttungsfähigen Gewinn ausweist.
In der Praxis ist eine Zwischendividende jedoch in der Regel zulässig, sofern sie auf einem Zwischenabschluss basiert, der für weniger als sechs Monate geprüft wurde und ausschüttungsfähige Gewinne gemäß Artikel 675 OR und den Statuten ausweist.
Das neue Gesetz über Kapitalgesellschaften, das voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird (Artikel 675 nCO), wird ausdrücklich die Zahlung von Zwischendividenden erlauben, die im neuen Gesetz als „Zwischendividenden“ bezeichnet werden. Wir sind sogar der Meinung, dass Regelungen in der Satzung, die ausdrücklich die Möglichkeit solcher Zwischendividenden unter den oben genannten Bedingungen zulassen, bereits vom Handelsregister genehmigt werden sollten.
Ein Dividendenvorschuss ist im Schweizer Gesellschaftsrecht zulässig, obwohl er im Gesetz nicht erwähnt wird. Sie erfolgt in Form eines Darlehens an die Gesellschafter aus dem laufenden Gewinn. Die Rückerstattung erfolgt durch Verrechnung mit der später von der Hauptversammlung beschlossenen Dividende auf der Grundlage des in der Bilanz für dieses Jahr ausgewiesenen Gewinns.
Die Verletzung der oben genannten Regeln durch die Generalversammlung hat die Nichtigkeit (706 und 706a OR) oder sogar die Nichtigkeit der GV, die diese Ausschüttungen beschlossen hat, zur Folge. Im Falle des Eintritts müssen bereits erfolgte Ausschüttungen von denjenigen, die davon profitiert haben, gemäß der in Artikel 678 OR vorgesehenen Rückerstattungsaktion zurückgegeben werden. Die Klage auf Rückerstattung gehört der Gesellschaft, die durch ihren Verwaltungsrat oder einen Aktionär handelt. Sie handeln in Zahlung an das Unternehmen. In diesem Zusammenhang können auch der Vorstand und/oder die Wirtschaftsprüfer haftbar gemacht werden.
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