Die Anfechtungsklage ist ein Rechtsbehelf, um ein aus dem Nachlass des Schuldners entferntes Vermögen dort zugunsten aller Gläubigerinnen und Gläubiger wieder einsetzen zu lassen.
Zur Anfechtung sind berechtigt jeder Gläubiger der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat, die Konkursverwaltung oder jeder einzelne Konkursgläubiger.
Sie muss innerhalb einer bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Frist eingereicht werden.
Am 1. Januar 2020 sind mehrere Gesetzesänderungen zum Verjährungsrecht in Kraft getreten. Diese Änderungen waren bereits Gegenstand zahlreicher Artikel und Bücher (vgl. insbesondere BOHNET/DUPONT, Le nouveau droit de la prescription, Helbing Lichtenhahn 2019).
Die Änderung von Artikel 292 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) ist dagegen relativ unbemerkt geblieben.
Nach dem neuen Art. 292 Abs. 1 SchKG :
„Das Anfechtungsrecht verjährt:
Die Verjährungsfristen für Anfechtungsklage wurden daher von zwei auf drei Jahre verlängert.
Diese Änderung ist besonders wichtig bei Großkonkursen, bei denen sich die Verwaltung des Konkurses über mehrere Jahre erstreckt. In diesem Zusammenhang kommt es häufig vor, dass der Konkursverwalter eines Unternehmens verschiedene Widerrufsklagen zum Schutz der Interessen der Konkursmasse erhebt.
Nach Art. 49 des Schlusstitels des ZGBs, der ebenfalls am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, „bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist“.
Das bedeutet, dass die neue längere Verjährungsfrist von drei Jahren nur dann gilt, wenn die Verjährungsfrist nach dem alten Recht – von zwei Jahren – noch am 1. Januar 2020 läuft.
Diese Zweijahresfrist darf jedoch weder durch die Zustellung eine Schuldbetreibung noch durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht, beispielsweise durch die Einreichung eines Schlichtungsantrags beim zuständigen Gericht, unterbrochen worden sein. Die Bestimmungen des Obligationenrechts bleiben diesbezüglich unverändert.
Es ist zu beachten, dass die Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Art. 135 Abs. 2 und 137 OR den Beginn einer neuen Frist von zwei Jahren (drei Jahre ab 1.1.20) ab der Ursache der Unterbrechung bewirkt.
In Anbetracht dessen raten wir jedem Schuldner, bevor er den Ablauf der Verjährungsfrist für eine mögliche Anfechtungsklage begrüßt, wenn keine Klage anhängig ist, sorgfältig zu prüfen, ob das neue Recht auf seine Situation anwendbar ist und ob diese Frist nicht unterbrochen oder ausgesetzt bzw. verlängert wurde.
WILHELM Rechtsanwälte berät seine Mandanten regelmäßig in Schuldbetreibungs- und Insolvenzangelegenheiten.
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